/pb/swe/produkte+_+leistungen/parken/einstellbedingungen

Einstellbedingungen

Die folgenden Einstellbedingungen gelten für alle Parkhäuser, Parkplätze und Tiefgaragen der SWE Parken GmbH. (Einstellbedingungen als pdf-Dokument) 

Der Vermieter stellt dem Mieter nach Maßgabe der folgenden Regelungen einen Einstellplatz für seinen Personenkraftwagen zur Verfügung. Mit der Annahme des ChipCoins, des Parktickets oder dem Einfahren in die Parkeinrichtung kommt ein Mietvertrag unter Anerkennung dieser Einstellbedingungen sowie der Datenschutzbestimmungen zustande. Eine Bewachung, Verwahrung oder Überwachung der Personenkraftwagen sowie die Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand des Vertrages. Die Benutzung der Parkeinrichtung erfolgt auf eigene Gefahr.

1. Der Mietpreis bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach der aushängenden Preisliste. Nach dem Bezahlvorgang hat der Mieter die Parkeinrichtung unverzüglich zu verlassen. Dazu hat er sich nach dem Bezahlvorgang unverzüglich zu seinem Personenkraftwagen zu begeben und die Parkeinrichtung über die Ausfahrten zu verlassen. Hält sich der Mieter dabei länger in der Parkeinrichtung auf, als zum Verlassen erforderlich, wird das Parkentgelt ab dem Zeitpunkt des Bezahlvorgangs neu berechnet und fällig.

2. Die Höchsteinstelldauer beträgt vier Wochen, soweit keine schriftliche Sondervereinbarung getroffen ist.

3. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Vermieter berechtigt, den Personenkraftwagen auf Kosten des Mieters zu entfernen. Darüber hinaus steht dem Vermieter bis zur Entfernung des Personenkraftwagen ein der Mietpreisliste entsprechendes Entgelt zu. Zuvor fordert der Vermieter den Mieter oder - wenn dieser ihm nicht bekannt ist - den Halter des Personenkraftwagens schriftlich unter Androhung der Räumung auf, den Personenkraftwagen zu entfernen. Diese Aufforderung entfällt, falls der Vermieter den Halter nicht mit zumutbarem Aufwand, z. B. über die Auskunft der Personenkraftwagen-Zulassungsstelle, ermitteln kann.

4. Bei Verlust oder Beschädigung des ChipCoins oder Parktickets werden 20,00 € pro Stück als Wertersatz fällig.

5. Eine Weitergabe oder Untervermietung des Einstellplatzes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

1. Der Vermieter haftet gemäß den gesetzlichen Regelungen für alle Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurden, soweit diese Einstellbedingungen nicht abweichende Regelungen treffen.

2. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch Naturereignisse wie beispielsweise Hochwasser, Überflutungen oder Erdbeben sowie durch das eigene Verhalten des Mieters oder das Verhalten Dritter verursacht werden.

3. Der Vermieter haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden, die nicht dem vertragstypischen und vorhersehbaren Risiko entsprechen.

4. Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden an seinem Personenkraftwagen vor Verlassen der Parkierungsanlage unverzüglich dem Personal des Vermieters über die markierten Sprech-/Notrufanlagen am Kassenautomaten oder an der Ausfahrteinrichtung oder an der Leitzentral mitzuteilen. Dies gilt nicht, falls eine solche Mitteilung objektiv nicht möglich oder ihm nicht zuzumuten ist, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn über die Sprech-/Notrufanlage oder der Leitzentrale niemand zu erreichen ist. In diesem Falle muss der Mieter dem Vermieter innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Verlassen der Parkierungsanlage eine schriftliche Mitteilung übersenden. Sonstige Schäden seines Personenkraftwagen muss der Mieter dem Vermieter ebenfalls innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung schriftlich mitteilen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige sind sämtliche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Macht der Mieter Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter geltend, obliegt ihm der Nachweis, dass der Vermieter seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat.

Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten oder seine Beauftragten dem Vermieter oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Insofern haftet er auch für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen der Parkeinrichtung durch ein Verhalten, das über den Gemeingebrauch der Parkeinrichtung hinausgeht. Dazu zählt auch das Ablagern von Müll innerhalb der Parkeinrichtung.

Dem Vermieter stehen wegen seiner Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Personenkraftwagen des Mieters zu. Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Forderungen des Vermieters in Verzug, so kann der Vermieter die Pfandverwertung frühestens zwei Wochen nach deren Androhung vornehmen.

Es muss im Schritttempo gefahren werden. Den Anweisungen des Personals des Vermieters ist Folge zu leisten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der StVO.

In der Parkeinrichtung ist verboten:

1. das Befahren mit Anhängern, Fahrrädern, Mofas, Motorrädern, Inlineskates, Skateboards, Quad, Trike, Fahrzeugen mit Lkw-Zulassung u. ä. Geräten und deren Abstellung;

2. der Aufenthalt unbefugter Personen ohne abgestellten Personenkraftwagen sowie ohne gültigen ChipCoin, Parkticket bzw. gültige Parkcodekarte;

3. das Rauchen und die Verwendung von Feuer;

4. die Vornahme von Reparatur- und Pflegearbeiten an dem Personenkraftwagen;

5. die Belästigung der Nachbarschaft durch Abgase und Geräusche insbesondere durch längeres Laufen lassen und Ausprobieren des Motors und sowie durch Hupen;

6. das Betanken des Personenkraftwagens mit Diesel oder Benzin;

7. das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen und Abfall, insbesondere von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie entleerten Betriebsstoffbehältern;

8. der Aufenthalt in der Parkierungsanlage oder im abgestellten Personenkraftwagen über die Zeit des Abstell- und Abholvorgangs hinaus;

9. die Einstellung des Personenkraftwagen mit undichtem Tank, Öl-, Kühlwasser-, Klimaanlagenbehältern und Vergaser sowie anderen, den Betrieb der Parkeinrichtung gefährdenden Stoffen;

10. die Einstellung nicht zugelassener Personenkraftwagen;

11. das unberechtigte Abstellen von Personenkraftwagen außerhalb der Stellplatzmarkierungen, wie z. B. im Fahrbahnbereich, auf zwei Stellplätzen, vor Notausgänge, auf Behindertenparkplätzen, auf als reserviert gekennzeichneten Parkplätzen oder auf schraffierten Flächen.

Verstößt der Mieter gegen die vorgenannten Bestimmungen oder wird der Personenkraftwagen außerhalb der Stellplatzmarkierung abgestellt, ist der Vermieter berechtigt, den Personenkraftwagen auf Kosten des Mieters umzustellen bzw. abzuschleppen.

1. Für Verbraucherschlichtung ist die Universalschlichtungsstelle des Bundes Zentrum für Schlichtung e.V. zuständig. Unser Unternehmen nimmt jedoch an keinem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teil.
 
2. Wünsche und Beschwerden bitten wir der Geschäftsleitung des Vermieters zu unterbreiten.
 
3. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist Erfurt.
 
4. Diese Einstellbedingungen sind gültig ab dem 1. April 2024.

Kontakt

SWE Parken GmbH
Magdeburger Allee  34
99086 Erfurt

Tel. 0361 564-1600
Fax 0361 564-1603
E-Mail: parken@stadtwerke-erfurt.de