Wertstoffhöfe
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Abfall- und Wertstoffberatung
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Die neue GewAbfV ist zum 01. August 2017 in Kraft getreten. Mit den Änderungen will der Gesetzgeber die Getrenntsammlung und damit die stoffliche Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie Bau- und Abbruchabfällen weiter ausbauen.
Ziel ist es, bestehende Verwertungspotenziale weitgehend auszuschöpfen und durch frühzeitige Trennung möglichst sortenreine, wertstoffhaltige Stoffe für den Recyclingprozess zu gewinnen. Abgestimmt auf diese Intention verschärft die neue Verordnung über die Getrenntsammlungspflicht die Vorgaben zur Abfalltrennung und sortenreinen Erfassung im Betrieb. Gleichzeitig erhöhen sich durch eine Sortierpflicht die Auflagen an Gewerbebetriebe im Hinblick auf die nachträgliche Sortierung und Aufbereitung. Viele Bestimmungen der Gewerbeabfallverordnung sind strafbewehrt. Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten mit deutlichen Bußgeldern geahndet werden.
Mit unseren Erfahrungen helfen wir Ihnen gern, Ihre Abfälle gesetzeskonform zu entsorgen.
Kundenservice
Telefon 0361 564-3456
E-Mail verwertung@stadtwerke-erfurt.de
Mehr Infos finden Sie im Gesetzestext.
Folgende Abfälle müssen Sie ab dem 01.08.2017 getrennt erfassen:
• gewerbliche Siedlungsabfälle:
Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier, Glas, Kunststoff, Metalle, Holz, Textilien
und Bioabfälle.
• Bau- und Abbruchabfälle (AVV 17 09 04):
Glas, Kunststoff, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton,
Ziegel, Fliesen und Keramik.
Fallen gemischte Abfälle an, bei denen eine separate Erfassung der enthaltenen Einzelfraktionen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, gilt eine nachgeschaltete Sortierpflicht. Das heißt, die gemischt erfasste Abfallmenge muss nachträglich sortiert werden. Bau- und Abbruchabfälle sind dazu einer Vorbehandlungsanlage für Baumischabfälle oder einer Aufbereitungsanlage für Bauschutt zuzuführen.
Achtung: Die gemischte Erfassung mit nachgelagerter Sortierpflicht ist nur als Ausnahme von der Getrenntsammlungspflicht vorgesehen. Die Inanspruchnahme dieser Ausnahme muss vom Abfallerzeuger begründet werden – und zwar in einer umfänglichen Dokumentation. Die Sortierpflicht entfällt, wenn eine Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 Masseprozent erreicht wird.
Ist die Sortierung gemischter Fraktionen unter technischen oder wirtschaftlichen Aspekten unmöglich, schreibt die Gewerbeabfallverordnung eine vorrangig energetische Verwertung vor. Auch das Abweichen von der Sortierpflicht muss vom Abfallerzeuger erläutert und umfassend dokumentiert werden. Reste, die auch bei einer Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 Masseprozent entstehen, müssen ebenfalls einer energetischen Verwertung zugeführt werden.
Zusammen mit der Gewerbeabfallverordnung wird die sogenannte Getrenntsammlungsquote neu eingeführt. Sie gibt an, wie viel Masseprozent der im Betrieb anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle direkt vor Ort im Betrieb getrennt gehalten werden. Für Unternehmen, die eine Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 Masseprozent nachweisen, entfällt die nachgelagerte Sortierpflicht für verbleibende gemischte Fraktionen. An den Nachweis der entsprechenden Getrenntsammlungsquote sind jedoch genaue Vorgaben geknüpft. Die Belegführung muss durch einen zugelassenen Sachverständigen geprüft und bestätigt sein und den zuständigen Behörden bis zum 31. März des Folgejahres auf deren Verlangen vorliegen.
Unser Entsorgungsunternehmen entspricht den Anforderungen der GewAbfV gemäß § 2 Ziffer 4 i. V. m § 6 als Vorbehandlungsanlage und ist für die Vorbehandlung der jeweiligen Gemische als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert.
Wir erfüllen mit unseren Vorbehandlungsanlagen die zusätzlichen Anforderungen der GewAbfV zu den in der Verordnung genannten Fristen und können Ihnen damit die notwendige Bestätigung gemäß § 4 Abs. GewAbfV und § 9 Abs. 2 erstellen.
Alle Abfälle halten wir getrennt sowie sortieren und verwerten fachgerecht bzw. verwertet. Die notwendigen Bestätigungen gemäß § 4 Abs. GewAbfV und § 9 Abs. 2 können wir Ihnen ausstellen. Jeder Erzeuger und/oder Besitzer erhält als Bestätigung der Vorbehandlung die entsprechenden Wiegescheine zum Nachweis und zur weiteren Dokumentation.
Gern stehen wir Ihnen für weitere Erläuterungen und/oder Fragen zur Verfügung.
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