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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Liefer- und Werkleistungen der SWE Stadtwerke Erfurt Gruppe

(Stand 01.02.2023)

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I. Allgemeine Regelungen
 
1. Anwendungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder zu Lasten des Bestellers abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner, ohne dass es einer nochmaligen ausdrücklichen Einbeziehung bedarf.
 
2. Vertragsschluss (Bestellung)
Der Vertragsabschluss kann schriftlich, per Fax oder per E-Mail (Textform) erfolgen. Mündliche Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie mindestens in Textform bestätigt werden.
 
Die Annahme der Bestellung mittels Unterschrift des Vertragspartners und Übergabe an den Besteller hat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen unter Verwendung der mit der Bestellung als Durchschlag versendeten Auftragsbestätigung zu erfolgen.
 
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Der Preis versteht sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht anders vereinbart. Er beinhaltet alle Nebenkosten, insbesondere für Verpackung, Transport und Versicherung.
 
Kostenvoranschläge sind nicht zu vergüten.
 
Rechnungen sind nach Möglichkeit elektronisch zu stellen und können nur bearbeitet werden, wenn sie neben den erforderlichen Angaben gemäß §14 Abs. 4 UStG auch die Bestellnummer, das Bestelldatum und die Bestellpositionen enthalten. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Vertragspartner verantwortlich.
 
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, leistet der Besteller Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Abnahme der vollständigen Lieferung bzw. Werkleistung und Eingang einer ordnungsgemäßen, prüfbaren Rechnung.
 
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Bestellers gelten im gesetzlichen Umfang. Der Vertragspartner darf mit Gegenforderungen des Bestellers nur soweit aufrechnen, als die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
 
4. Termine
In der Bestellung angegebene Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich.
 
Ist kein konkreter Termin vereinbart, hat der Vertragspartner die Lieferung bzw. Leistung rechtzeitig, spätestens eine Woche vorab, anzukündigen und seitens des Bestellers schriftlich bestätigen zu lassen. Fordert der Besteller den Vertragspartner zur Ausführung der Leistung auf, hat dieser innerhalb von 12 Werktagen zu beginnen.
 
5. Nebenleistungen
Verpackungsmaterial nimmt der Vertragspartner auf seine Kosten zurück.
 
Der Vertragspartner übergibt dem Besteller die vollständige Dokumentation zur Lieferung bzw. Werkleistung, insbesondere für die Fertigung, Aufstellung, Inbetriebnahme, den Betrieb, die Wartung und Reparatur der gelieferten Gegenstände bzw. erbrachten Werkleistung, sowie gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen.
 
Der Vertragspartner ist verpflichtet, während der gewöhnlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer, mindestens jedoch 5 Jahre, kompatible Reserveteile für seinen Leistungsumfang zu den Bedingungen des Hauptauftrages anzubieten.
 
6. Beistellung
Soweit der Besteller Teile beim Vertragspartner beistellt, behält er sich an diesen das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung der beigestellten Teile werden für den Besteller vorgenommen.
 
Werden die beigestellten Teile mit anderen, dem Besteller nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt der Besteller das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Teile zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.
 
Wird die von dem Besteller beigestellte Sache, mit anderen, dem Besteller nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwirbt der Besteller das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Sache zu den anderen vermischten Gegenständen. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die vermischten Gegenstände des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen sind, gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner dem Besteller anteilsmäßig Miteigentum überträgt.
 
7. Mängelhaftung
Die Mängelhaftungsrechte des Bestellers bestehen im gesetzlich geregelten Umfang. Die gesetzlichen Schadensersatzansprüche stehen dem Besteller vollumfänglich zu. Es gelten die gesetzlichen Mängelhaftungs- und Verjährungsfristen ungekürzt.
 
Wird ein Vertragsgegenstand ausdrücklich als Reserveteil bezeichnet, beginnt der Mängelhaftungszeitraum mit dessen Einbau, endet jedoch spätestens fünf Jahre nach der Ablieferung.
 
Wird der Besteller von Dritten wegen eines Mangels der vom Vertragspartner gelieferten oder hergestellten Sache aus Produzentenhaftung, Produkthaftung oder aufgrund sonstiger Haftungstatbestände in Anspruch genommen, hat der Vertragspartner den Besteller von der aus dem Mangel resultierenden Haftung vollumfänglich freizustellen, soweit er für den Mangel verantwortlich ist.
 
8.  Höhere Gewalt
Höhere Gewalt ist jedes Ereignis, das außerhalb des unmittelbaren Einflussbereichs derjenigen Partei liegt, die sich auf höhere Gewalt beruft, und auch durch äußerste billigerweise zu erwartende Sorgfalt von ihr vernünftigerweise weder kontrolliert noch verhütet werden kann, wie insbesondere Krieg, Aufstände, Explosionen, Feuer, Naturkatastrophen (z.B. Erdbeben, Tsunamis, Überschwemmungen, Blitzeinschläge, Stürme), Luftverunreinigungen, politische oder wirtschaftliche Sanktionen, Unfälle, Streiks (außer denen von Arbeitnehmern der zur Leistung verpflichteten Partei), Boykotte, Sabotage, Epidemien, Pandemien, Seuchen, Beachtung geltenden (zwingenden) Rechts oder Beachtung von Entscheidungen von Gerichten oder anderen staatlichen Organen wie Behörden und ähnlichen Institutionen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Fortdauer oder ein Wiederauftreten der COVID-19-Pandemie ein solches Ereignis nicht darstellt.
 
Eine Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft, hat die andere Partei unverzüglich in Textform (per Post, Fax oder E-Mail) über das Ereignis, das geschätzte Ausmaß und die erwartete Dauer der höheren Gewalt zu benachrichtigen.
 
Wird die Erfüllung einer vertraglichen Pflicht aufgrund höherer Gewalt für eine Partei (subjektiv) oder jedermann (objektiv) ganz oder teilweise unmöglich oder wendet eine Partei aufgrund höherer Gewalt die Unzumutbarkeit der Erfüllung im Sinne von § 275 Abs. 2 oder 3 BGB ein, wird die von der höheren Gewalt betroffene Partei solange und soweit die höhere Gewalt reicht von den jeweiligen Vertragspflichten befreit und hat weder für Vertragsverletzungen noch für Schäden einzustehen, die in diesem Zusammenhang entstehen. Soweit die betroffene Partei von ihren Leistungspflichten befreit ist, entfällt auch ihr Anspruch auf die Gegenleistung. Daneben sind beide Parteien verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die die Auswirkungen der höheren Gewalt auf die zu erbringenden Leistungen der Parteien mildern. Insbesondere sind die Parteien verpflichtet, unverzüglich faire und angemessene Änderungen und Anpassungen des Vertrages zu verhandeln und zu vereinbaren, die den ursprünglichen wirtschaftlichen Zielen und sonstigen Zwecken der gegenseitigen vertraglichen Pflichten entsprechen.
 
Sind die Verhandlungen über eine Vertragsanpassung nach Ansicht mindestens einer Partei gescheitert, hat die betreffende Partei die andere Partei hierüber in Textform zu informieren. Jede Partei hat das Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Scheiterns der Vertragsverhandlungen fristlos schriftlich zu kündigen, sofern die höhere Gewalt andauert.
 
Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
 
9. Haftung für sonstige Pflichten, Versicherung
Die Haftung des Bestellers und des Vertragspartners für sonstige Pflichten richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
 
Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist der Ersatz je Schadensereignis auf die folgenden Beträge begrenzt: 500.000 € bei Sachschäden und 50.000 € bei Vermögensschäden.
 
Diese Einschränkung gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gilt ebenso wenig bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Hier ist die Haftung aber auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
 
Der Vertragspartner muss für die Dauer des Vertrages, einschließlich Garantie- und Gewährleistungszeit, Haftpflichtversicherungsschutz mit branchenüblichen Konditionen (Mindestdeckungssumme von 1,5 Mio. € pro Schadensfall) unterhalten. Die Versicherung ist dem Besteller auf Verlangen nachzuweisen.
 
10. Schutzrechte
Der Vertragspartner steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung oder Werkleistung keine Rechte Dritter verletzt werden. Erhebt ein Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung Ansprüche gegen den Besteller, ist der Vertragspartner verpflichtet, den Besteller vollumfänglich freizustellen.
 
11. Geheimhaltung
Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen sowie Informationen uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Alle von dem Besteller übergebenen Unterlagen bleiben in seinem Eigentum. Sie dürfen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Bestellers offengelegt werden und sind nach Durchführung der Bestellung vollständig, unaufgefordert zurückzugeben.

12. Integrität in unserer Geschäftspraxis
Der Besteller erklärt hiermit, keine Form von Korruption oder Bestechung zu tolerieren oder sich in irgendeiner Weise darauf einzulassen. Ebenso wenige werden gesetzwidrige oder rechtsgrundlose finanzielle Zuwendungen oder die Annahme von solchen Zuwendungen gestattet, welche dazu geeignet sind, die Objektivität der Entscheidungsfindung zu beeinträchtigen. Der Besteller akzeptiert keine Dienstleistungen oder Geschenke, die das Verhalten des Bestellers beeinflussen könnten.
 
Jegliche Handlung, die gegen den Inhalt oder die Absicht der Haltung des Bestellers gemäß Absatz 11.1 verstößt, kann zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen führen. Ferner erwartet der Besteller von seinen Geschäftspartnern, dass er über jeglichen Versuch oder jegliches Ansinnen von irgendeinem Beschäftigten oder von Organen des Bestellers, sich Vorteile zu verschaffen, die gegen die vorgenannten Regelungen verstoßen, informiert wird.
 
13. Textform 
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen der Textform.

14. Zahlungsort und Gerichtsstand
Zahlungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Bestellers in Erfurt. Andere zulässige Gerichtsstände stehen dem Besteller außerdem offen.
 
15. Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung.
 
II. Besondere Regelungen zu Lieferleistungen
 
16. Lieferung und Gefahrübergang
Lieferungen sind mit Lieferscheinen zu versehen, die als Mindestangaben die Bestellnummer, das Datum der Bestellung und die Bestellpositionen enthalten.
 
Die Gefahr für Lieferungen des Vertragspartners geht mit der Übergabe im Lager des Bestellers auf diesen über, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
 
Teillieferungen sind nur zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist, und sind als solche zu kennzeichnen. 

17. Mängeluntersuchung und- beseitigung
Der Besteller erfüllt die Untersuchungspflicht gemäß § 377 HGB in Form einer Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf Transportschäden. Die Mängelrüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb von 12 Werktagen nach Ablieferung erklärt wird.
 
Der Vertragspartner unterhält ein Qualitätssicherungssystem und ist zur Warenendkontrolle verpflichtet.
 
Der Besteller ist berechtigt, als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Mängelbeseitigung oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Vertragspartner.
 
18. Verzug
Im Fall des Lieferverzugs ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche eine Vertragsstrafe in Höhe von 1/2 von Hundert des Wertes desjenigen Teils der Leistung zu verlangen, der nicht genutzt werden kann, maximal jedoch 8 %. Der Vertragspartner hat das Recht nachzuweisen, dass infolge des Verzugs kein oder wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Weitere gesetzliche oder vertragliche Ansprüche bleiben unberührt.
 
19. Rücktrittsrecht
Der Besteller ist bis zur Übergabe der Lieferung berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartners beantragt wird, die Voraussetzungen für einen solchen Antrag vorliegen oder sonstige Umstände auf Seiten des Vertragspartners eintreten, die die Vertragsabwicklung ernsthaft gefährden.
 
 
III. Besondere Regelungen zu Werkleistungen
 
20. Subunternehmer
Die Einschaltung von Subunternehmern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers.
 
Der Vertragspartner hat den Subunternehmern die gleichen Verpflichtungen aufzuerlegen, wie er sie gegenüber dem Besteller zu erfüllen hat.
 
21. Verzug
Im Falle des Verzuges des Vertragspartners ist der Besteller berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Die Höhe der Vertragsstrafe erfolgt nach billigem Ermessen des Bestellers beträgt jedoch maximal 0,2 % der Nettoauftragssumme je vollendeten Werktag und insgesamt 5% der Nettoauftragssumme. Neben der Vertragsstrafe kann der Besteller Ersatz des Schadens fordern, der sich aus dem Leistungsverzug ergibt. Die verwirkte Vertragsstrafe wird in diesem Fall angerechnet. Der Besteller behält sich das Recht vor, die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend zu machen.
 
22. Sicherheitsleistung
Der Besteller ist berechtigt, für den Mängelhaftungszeitraum eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Bruttoauftragssumme einzubehalten. Soweit Abschlagszahlungen geleistet werden, besteht das Recht zum Sicherheitseinbehalt von 5 % je Abschlag.
 
Der Vertragspartner kann den Einbehalt durch die Stellung einer Bürgschaft abwenden. In diesem Fall muss der Vertragspartner eine für den Besteller kostenfreie, selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft eines namhaften deutschen Kreditinstituts oder einer namhaften deutschen Versicherung vorlegen, in der der Verzicht auf die Einreden der Vorausklage, der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit erklärt ist.
 
23. Kündigung
Der Besteller kann bis zur Vollendung der Leistung den Vertrag jederzeit kündigen.
 
Kündigt der Besteller aus einem wichtigen Grund, den der Vertragspartner zu vertreten hat, so sind dem Vertragspartner nur die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom Besteller verwertet werden, zu vergüten. Schadensersatzansprüche des Bestellers bleiben unberührt. Der Vertragspartner hat entstehende Mehraufwendungen des Bestellers zu ersetzen.
 
Kündigt der Besteller aus einem wichtigen Grund, den der Vertragspartner nicht zu vertreten hat, erhält der Vertragspartner die Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten und vom Besteller abgenommenen Teilleistungen. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners bestehen nicht.
 

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