Blauer Wasserzähler

Wasserzähler

Rechtliche Grundlage der Wasserlieferverträge sind die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) und die Ergänzenden Bestimmungen der ThüWa ThüringenWasser GmbH zur AVBWasserV (Ergänzende Bestimmungen). Vertragspartner der ThüWa GmbH ist grundsätzlich der Eigentümer des versorgten Grundstücks.

Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen zu den Themen Wasserzähler und Verbrauchsabrechnung.

Das Wasserversorgungsunternehmen stellt die vom Kunden verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Dies sind Wasserzähler  und Eigentum des Wasserversorgers. Für die durch den Vermieter installierten Wasserzähler gilt das nicht. Sie gehören ihm und werden nur von ihm genutzt. Das alles regelt § 18 (1) der  AVBWasserV zur Verbrauchsabrechnung.

Die ThüWa GmbH wechselt die Wasserzähler selbst oder bedient sich dafür eines Dienstleisters. Die Wechsler können sich dem Kunden gegenüber legitimieren.

Gemäß § 16 der AVBWasserV ist der Kunde verpflichtet, zum Zählerwechsel den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten. Der Zähler muss zum Wechseln und zum Ablesen leicht zugänglich sein (sh. § 20 AVBWasserV).

Mit dem Zählerwechsel erhält der Kunde einen Durchschlag des Wechselbelegs mit dem am Wechseltag zu erwartenden und dem abgelesenen Zählerstand. Zweifelt er das korrekte Funktionieren des ausgebauten Zählers an, kann er innerhalb von 14 Tagen nach Ausbau eine Zählerprüfung beantragen.

Wasserzähler, die der Ermittlung des Wasserverbrauchs als Grundlage für eine Rechnungslegung dienen, müssen geeicht sein. Die Eichfrist der vom Wasserversorger eingesetzten Kaltwasserzähler beträgt sechs Jahre.

Mit Ablauf der Eichfrist dürfen die Zähler nicht mehr für den geschäftlichen Verkehr genutzt werden. Sie werden vom Wasserversorger gewechselt.

Aufgrund der Größe des ThüWa-Versorgungsgebietes ist es nicht möglich, alle Zähler an einem Stichtag abzulesen. Die ThüWa GmbH nutzt daher zum Ermitteln der Verbrauchsdaten ein rollierendes Ablesesystem. Es stellt sicher, dass jeder Zähler einmal im Jahr abgelesen wird und jeder ThüWa-Kunde (Grundstückseigentümer) jährlich seine Verbrauchsabrechnung erhält. Ist der Zugang zum Zähler nicht möglich und stellt der Kunde den selbst abgelesenen Zählerstand nicht zur Verfügung, wird der Verbrauchswert auf der Grundlage des Vorjahresverbrauchs geschätzt.

Im Auftrag der ThüWa GmbH liest ein Dienstleister die Wasserzähler der ThüWa-Kunden ab. Seine Mitarbeiter kündigen mit einer Karte das Ablesen an. Kann der Kunde am Ablesetag nicht anwesend sein, kann er den selbst abgelesenen Zählerstand in die Karte eintragen und diese deutlich sichtbar/zugänglich am Briefkasten anbringen. Am Ablesetag wird der so übermittelte Wert dann vom Ableser erfasst.

Die ermittelten Verbrauchswerte fließen zum einen in die Verbrauchsabrechnung ein. Zum anderen dienen sie dem Abwasserentsorger als Grundlage für seine Rechnungslegung (Punkt 19 der Ergänzenden Bestimmungen).

Zweifelt der Kunde das Messergebnis des Wasserzählers an, so hat er gemäß § 19 AVBWasserV das Recht, eine Zählerprüfung zu beantragen. Die Prüfung/Beglaubigung wird durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6, Abs. 2 des Eichgesetzes durchgeführt. Der Kunde kann die Prüfstelle frei wählen. Stellt er den Prüfantrag nicht beim Wasserversorger, so hat er ihn vor dem Stellen des Antrages zu informieren.

Die Kosten der Prüfung trägt der Wasserversorger, falls die festgestellte Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet. Ansonsten gehen sie zu Lasten des Kunden.

TIPP! Regelmäßig den Zählerstand zu kontrollieren hilft, die Verbrauchsentwicklung im Auge zu behalten. Werden Auffälligkeiten entdeckt, kann zeitnah gehandelt werden.

Der Schutz des installierten Wasserzählers obliegt dem Kunden. Er haftet bei dessen Abhandenkommen und seiner Beschädigung, falls er sich ein Verschulden daran zurechnen lassen muss (sh. § 18, Punkt 3 der AVBWasserV). Er verpflichtet den Kunden, den Wasserzähler insbesondere vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.

Zum Zählerwechsel und zum Ablesen des Zählers muss er leicht zugänglich sein (sh. § 20 der AVBWasserV). Der Kunde ist verpflichtet, die Zugänglichkeit zum Zähler jederzeit zu gewährleisten.

Der Wasserversorger legt laut § 18 (2) der AVBWasserV Art, Zahl und Größe und Ort der Installation der Messeinrichtung fest. Entscheidend für die Dimensionierung des Wasserzählers sind die beim Anschlussnehmer zu erwartenden oder vorhandenen Abnahmeverhältnisse. Die notwendige Zählergröße wurde und wird aufgrund der Angaben des Antragstellers zum Zeitpunkt der wasserseitigen Erschließung des Grundstücks ermittelt.

Im Laufe der Zeit kann sich der Wasserbedarf des Kunden ändern. Auf seinen Antrag hin ermittelt die ThüWa GmbH die aktuell notwendige Zählergröße. Sie muss es erlauben, den Bedarf des Kunden nach Menge und Druck zu decken. Grundlage der Berechnungen sind wiederum die Angaben des Kunden. Ergibt die Berechnung, dass eine Änderung der Zählergröße möglich ist, so wird dem Kunden ein entsprechendes Angebot unterbreitet.

In Mehrfamilienhäusern ist ein sog. Hauptwasserzähler installiert. Er befindet sich im Eigentum des Wasserversorgers und dient der Abrechnung des von ihm an der Übergabestelle gelieferten Wassers. In aller Regel gibt es in Häusern mit Mietwohnungen auch Wohnungswasserzähler. Sie gehören dem Vermieter, der sie zur Verbrauchsabrechnung mit den Mietern nutzt.

Oft treten erhebliche Differenzen zwischen dem Messergebnis des Hauptwasserzählers und der Summe der Messwerte der Wohnungswasserzähler auf.

Mögliche Ursachen von Differenzen bei den Messergebnissen

Kleinste Verbrauchsmengen, z. B. laufender Spülkästen oder tropfender Wasserhähne, werden von Wohnungswasserzählern oft nicht gemessen, vom Hauptwasserzähler aber registriert. Ursache dafür sind die unterschiedlichen metrologischen Klassen der Zähler.

Wohnungs- und Hauptwasserzähler sind bauartverschieden. Als sog. Nassläufer registrieren Hauptwasserzähler schon kleinste Durchflussmengen. Wohnungswasserzähler, sog. Trockenläufer, tun das nicht. Sie beginnen erst leicht mengenversetzt zu messen.

Abrechnungstechnische Ursachen von Mengendifferenzen:

Die Zeitpunkte des Ablesens des Hauptwasserzählers und der Wohnungswasserzähler sind in der Regel nicht gleich. Das führt zu Abweichungen im Vergleich der abgelesenen Werte.

Nicht über Unterzähler erfasste sog. Allgemeinverbräuche werden vom Hauptwasserzähler erfasst.

Die gesetzlichen Messtoleranzen können in ihrer Summe zu Abweichungen führen.

Standrohr
Wird Wasser für Bau- oder sonstige Zwecke benötigt und ist kein Wasseranschluss vorhanden, kann im ThüWa-Versorgungsgebiet Wasser aus Hydranten mittels Standrohr genutzt werden. Die Vertragsbedingungen zur entgeltlichen Nutzung eines Standrohres finden Sie hier.
Der Vertrag wird bei der Abholung des Standrohres abgeschlossen. Weiterhin ist bei der Abholung die Kaution in bar zu hinterlegen.

Die Standrohrausgabe erfolgt 
Montag bis Mittwoch
8:30 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr
Donnerstag und Freitag
8:30 bis 12:00 Uhr.

Bauwasserzähler
Ist ein Hausanschluss vorhanden und wird Wasser für Bauzwecke benötigt, kann mit der ThüWa GmbH ein "Vertrag über die Wasserversorgung mittels Bauwasserzähler" abgeschlossen werden. Über den nach Vertragsabschluss installierten Bauwasserzähler steht dann Wasser zum Bauen zur Verfügung.

Die ThüWa GmbH versorgt Erfurt und die Gemeinden des Zweckverbandes "Erfurter Becken" mit Wasser. Zuständig für alle Fragen zu Abwasserthemen ist der jeweilige Abwasserentsorger. Er ist u. a. der Ansprechpartner für Fragen rund um den sog. Gartenwasserzähler, also den Zähler zum Erfassen der Trinkwassermenge, die ausschließlich zur Gartenbewässerung genutzt wird und um die die Abwasserrechnung gemindert werden kann.

Ansprechpartner in Sachen Gartenwasserzähler

Zum Beantragen eines Gartenwasserzählers bzw. zur Minderung der Abwasserrechnung um die über diesen Zähler erfasste Menge setzen Sie sich bitte mit Ihrem Abwasserentsorger in Verbindung.